Satzung 

der

Zweitakt-Kunst Affalterbach e.V.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Gründungstag
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder 
§ 10 Organe
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Wahl der Vorstandschaft
§ 13 Stimmrecht
§ 14 Geschäftsbericht
§ 15 Beschlussfassung
§ 16 Zusammensetzung der Vorstandschaft
§ 17 Ehrenamt
§ 18 Gerichtsbarkeit
§ 19 Geschäftsjahr .
§ 20 Rechnungsprüfung
§ 21 Haftungsausschluss
§ 22 Auflösung
§ 23 lnkrafttretten


Abkürzung:
ZKA — Zweitakt-Kunst Affalterbach


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Gründungstag
1) Der Verein tragt den Namen Zweitakt-Kunst Affalterbach e.V.“.
2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz .e.V.•.
3) Er hat den Sitz in 71563 Affalterbach.
4) Als Postanschrift gilt die Anschrift des jeweiligen 1. Vorstandes.
5) Als Gründungstag gilt der 17.06.2020


§ 2 Zweck und Aufgaben
1) Zweck ist, die Kameradschaft der Affalterbacher Mofa/Moped/Mokick-Freunde zu intensivieren und gemeinsam aufrecht zu erhalten.
2) Pflege der Kontakte zu Mofa/Moped/Mokick-Freunden national und international.
3) Heranführen der Fahranfänger an die Bewältigung gefährlicher Situationen mit dem Mofa/ Moped/Mokick im Straßenverkehr.
4) Gemeinsam technische Hintergründe des Mofas/Mopeds/Mokicks zu verstehen und gemeinsam Lösungen/ Ergebnisse zu finden.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein gilt nicht als gemeinnützig und wird somit auch nicht als Gemeinnütziger Verein geführt.


§ 4 Mitgliedschaft
1) Außer den Vollmitgliedern besteht der Verein: Zweitakt-Kunst Affalterbach e.V. aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Fördermitgliedern
2) Vereinsmitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
3) Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich im Vereinsbereich durch ehrenhafte und / oder hervorragende Leistung verdient gemacht haben.
4) Fördermitglieder sind Personen, die die Ziele des Vereins durch Zuwendungen oder sonstige Mittel unterstützen.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede/r werden, die/der die Neigung zum Mofa/Moped/Mokick-Kultur unterstützt und pflegt. Die Aufnahme wird von der Vorstandschaft in einer geheimen Abstimmung entschieden. Für die Aufnahme ist eine relative Mehrheit der Vorstandschaft erforderlich
2) Ehrenmitglieder werden von der Vorstandschaft benannt und in einer Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
3) Fördermitglieder werden durch den Beschluss der Vorstandschaft aufgenommen.
Definition "relative Mehrheit": Hierbei soll bei Abstimmung diejenige Entscheidung gefasst werden, welche den größten Stimmenanteil erhält.
Stimmenthaltungen zählen nicht.


§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch
a) Auflösung des Vereins
b) Ausschluss
c) Kündigung
d} Entziehung der Ehrenmitgliedschaft
e) Tod des Mitglieds
2) Die Kündigung der Mitgliedschaf\ kann auf eigenen Wunsch jederzeit erfolgen, sie muss lediglich der Vorstandschaft mitgeteilt werden. Der bereits geleistete Mitglieder-Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.
3) Ein Ausschluss erfolgt nur durch eine Mitgliederversammlung, wobei eine relative Mehrheit der Stimmberechtigten nötig ist, um einen Ausschluss wirksam zu machen.
4) Ausgeschlossen "kann" ein Mitglied werden, wenn es den Verein durch einen nachweißlichen Straftatbestand in ein schlechtes Licht rückt oder den Verein nachteilig in Verruf bringt.
5) Wird ein Jahresbeitrag nicht entrichtet, so ist dies als Kündigung zu betrachten und das Mitglied wird nach einer Frist von vier Wochen ausgeschlossen.


§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht auf freie Meinungsäußerung und Antragstellung, wenn dies im Rahmen der taktvollen, respektollen zwischenmenschlichen Beziehung bleibt.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
1) die Satzung und Ordnung des Vereins sowie die Entscheidungen und Beschlüsee der
Organe zu befolgen und durchzuführen;
2) dafür Sorge zu tragen, dass sie auf den Mitgliederversammlungen vertreten sind;
3) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig und vollständig zu bezahlen, falls dieser nicht von Grund auf mit dem Einverständnis des Mitgliedes vom Verein eingezogen wird.

§ 9 Mitgliedsbeitrag
1) Die Höhe des Jahresbeitrages (Regelbeitrag) der \/olImitgIieder wird von der Vorstandschaft festgesetzt.
2) Er ist jährlich zu entrichten und soll vom Verein banktechnisch zum 1. Quartal des Jahres eingezogen werden.
3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4) Fördermitglieder bezahlen die volle Beitragshöhe.
5) Beim Erlöschen der Mitgliedschaft werden entrichtete Beitrage nicht zurückerstattet.

§ 10 Organe
Organe des Vereines sind
1) die Vorstandschaft
2) die Mitgliederversammlung


§ 11 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den
a) Vollmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Fördermitgliedern
2) Die Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Einberufung einer Versammlung.
3) Die Jahreshauptversammlung "soll" am Jahresanfang durchgeführt werden.
4) Die Einberufung hat schriftlich, per SMS oder Email unter Bekanntgabe von Datum, Zeit und Ort mindestens drei Wochen vor dem festgelegtem Termin zu erfolgen.
5) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen dabei einer relativen Mehrheit. Dabei haben mindestens 3 Personen der Vorstandschaft anwesend zu sein.
6) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorstand oder sein Vertreter.


§ 12 Wahl der Vorstandschaft
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Zur Wahl der Vorstandschaft ist von der einberufenen Mitgliederversammlung ein Wahlvorstand mit zwei Beisitzern aufzustellen.
2) Dieser hat die Wahl schriftlich durchzuführen.
3) Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann die Wahl auch per Handzeichen erfolgen. Hierzu ist die Einstimmigkeit der Versammlung ebenfalls per Handzeichen anzuzeigen.
4) Zur Bestimmung der gewählten Personen ist eine relative Mehrheit ausreichend.
5) Die gewählten Personen müssen mit ihrer Wahl einverstanden sein.
6) Die durchgeführte Wahl ist vom amtierenden Schriftführer schriftlich festzuhalten.

§ 13 Stimmrecht
1) Auf jeden stimmberechtigten entfällt "eine" Stimme, die nicht übertragbar ist.
2) Der Stimmberechtigte hat bei der Abstimmung persönlich anwesend zu sein.
3) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied gemäß § 4 Abs. 1

§ 14 Geschäftsbericht
Der Geschäftsbericht sowie der Bericht der Rechnungsprüfer ist der Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung zu unterbreiten.


§ 15 Beschlussfassung
1) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Entastung der Mitglieder des Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
c) Änderung  der Satzung
d) Auflösung des Vereins
2) Beschlusse werden mit einer relativen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
3) Sämtliche Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu dokumentieren und vom 1. Vorstand (bzw. dessen Stellvertreter) sowie dem Schriftführer gegenzuzeichnen.


§16 Zusammensetzung der Vorstandschaft
1) Die "sämtliche Vorstandschaft" setzt sich aus gewählten Mitgliedern zusammen, die folgende Ämter auszufüllen haben:
a) 1. Vorstand
b) 2. Vorstand
c) 3. Vorstand
d) Kassier (Beisitzer)
e) Schriftführer (Beisitzer)
f} Öffentlichkeitsarbeit (Beisitzer)
g) Festwart (Beisitzer)
Um die Zweckmäßigkeit einer Stimmenmehrheit bei Entscheidungen der Vorstandschaft zu wahren, ist die Anzahl der sämtlichen Vorstandsmitglieder auf einer ungeraden Zahl zu halten.
2) Geschäftsentscheidungen im Verein werden durch eine relative Mehrheit in der "sämtlichen Vorstandschaft" entschieden und vom geschäftsführenden Vorstand und dessen Vertretern zur Ausführung gebracht. Belangreiche Beschlüsse werden durch den Schriftführer dokumentiert und durch Unterschrift des 1. Vorstandes oder dessen Vertretung und des Schriftführers bestätigt.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den ersten drei Vorständen geführt. geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der erste Vorsitzende, der stellvertretende zweite, sowie der dritte Vorstand; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung das Vereins berechtigt.

4) Sollte ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit gänzlich ausfallen, so kann dafür von der verbleibenden sämtlichen Vorstandschaft ein geschäftsführendes Mitglied kommissarisch eingesetzt werden, bis dass die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied ordnungsgemäß gewählt hat.
5) Die Vorstandschaft ist stets bestrebt, die Interessen der Mitglieder zu wahren und handelt zum Wohle des Vereins.


§ 17 Ehrenamt
Alle in ein Amt des Vereins gewählten Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 18 Gerichtsbarkeit
Der Gerichtstand ist: Amtsgericht Stuttgart
-Registergericht-
Hauffstraße 5

70190 Stuttgart


§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 20 Rechnungsprüfung
1) Die Vorstandschaft benennt die Rechnungsprüfer. Diese müssen dem Verein angehören.
2) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Die Rechnungsprüfer werden bei einer Versammlung benannt.
4) Die Rechnungsprüfer schlagen der Mitgliederversammlung gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes vor.


§ 21 Haftungsausschluss
1) AIIe Mitglieder arbeiten und Handeln auf eigene Gefahr. Teilnahme und Arbeit im
Vereinsbereich sind freiwillig. Niemand darf sich dabei in Gefahr begeben.
2) Der Verein übernimmt keine Haftung bei Schäden und Unfällen aller Art.

§  22 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Hierzu ist eine relative Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig.
3) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Kosten einer gemeinnützigen Organisation oder einer Einrichtung der Gemeinde Affalterbach zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
4) Minusbeträge werden anteilig auf alle Mitglieder aufgeteilt um diese Fehlbeträge mit Ausgleichszahlungen zum Abschluss zu bringen.


§ 23 Inkrafttreten
Die Satzung oder ihre Änderung tritt mit Ihrer Eintragung oder ihrer rechtlich genehmigten Änderungsmeldung im Vereinsregister in Kraft. Sie besteht aus den §§ 1 - 23.
Satzung vom 17.06.2020